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KURS FÜR ARBEITNEHMER – ART. 37

WeiterbildungsKurse

KURS FÜR ARBEITNEHMER – ART. 37

Die Ausbildungspflicht im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für Arbeitnehmer und mitarbeitende Gesellschafter ist vom Art. 37 des G.v.D. 81/2008 vorgesehen und durch das Staat-Regionen-Konferenz-Abkommen vom 21. Dezember 2011 Nr. 221/CSR geregelt, welches die Inhalte und die Durchführungsmodalitäten dazu vorsieht.
KURS FÜR VORGESETZTE – ART. 37

WeiterbildungsKurse

KURS FÜR VORGESETZTE – ART. 37

Die zusätzliche spezifische Ausbildungspflicht im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für Vorgesetzte ist vom Art. 37 des G.v.D. 81/2008 vorgesehen und durch das Staat-Regionen-Konferenz-Abkommen vom 21. Dezember 2011 Nr. 221/CSR geregelt, welches die Inhalte und die Durchführungsmodalitäten dazu vorsieht.
KURS LDAS FÜR ARBEITGEBER

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KURS LDAS FÜR ARBEITGEBER

Diese Ausbildung ist für all jene Arbeitgeber gedacht, die selber die Aufgabe als Leiter der Dienststelle im eigenen Betrieb gemäß Abkommen Staat-Regionen-Konferenz Nr. 223/CSR vom 21.12.2011 übernehmen möchten. Wir planen gerade die Kurse. Um euer Interesse zu bekunden, kontaktiere uns einfach
KURS FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE – ART. 37

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KURS FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE – ART. 37

Die Ausbildungspflicht im Bereich Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz für Führungskräfte bzw. leitende Angestellte ist vom Art. 37 des G.v.D. 81/2008 vorgesehen und durch das Staat-Regionen-Konferenz-Abkommen vom 21. Dezember 2011 Nr. 221/CSR geregelt, welches die Inhalte und die Durchführungsmodalitäten dazu vorsieht.
KURS FÜR ERSTE-HILFE-BEAUFTRAGTE

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KURS FÜR ERSTE-HILFE-BEAUFTRAGTE

Der Kurs ist für jene Mitarbeiter gedacht, welche unmittelbar Erste-Hilfe bei Unfällen am Arbeitsplatz leisten. Die spezifische Aus- und Weiterbildung ist durch den Art. 45 des G.v.D. 81/2008 und das MD Nr. 388 vom 15.07.2003 geregelt, darüber hinaus in der Provinz Bozen durch das DLH Nr. 25 vom 13.06.2005.
KURS FÜR BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTE

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KURS FÜR BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTE

Der Kurs ist für jene Mitarbeiter gedacht, die in Notfallsituationen aktiv werden, um Brände vorzubeugen oder zu bekämpfen, Evakuierungsmassnahmen einzuleiten und die vom Notfallplan bzw. Arbeitgeber vorgesehene bzw. erhaltene Anweisungen umzusetzen. Dieser Bereich ist durch den Art. 46 des G.v.D. 81/2008 und das MD vom 10.03.1998 geregelt.

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