GEMEINSAMES PROTOKOLL FÜR DIE REGELUNG DER MAßNAHMEN ZUR BEKÄMPFUNG UND EINDÄMMUNG DER VERBREITUNG DES VIRUS COVID19 AM ARBEITSPLATZ

am 6. April 2021 wurde das neue gemeinsame Protokoll für die Regelung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Verbreitung des Virus Covid19 am Arbeitsplatz unterzeichnet. Außerdem wurde ein nationales Protokoll für die Ausführung von Unternehmensplänen genehmigt, um außerordentliche Impfstellen gegen SARS-CoV-2 / COVID-19 am Arbeitsplatz zu organisieren.

Einige Empfehlungen wurden bekräftigt und Neuigkeiten wurden eingefügt:

  • Schutz der Atemwege: In Arbeitsstätten, beim Vorhandensein von mehreren Personen, besteht die Pflicht des Tragens eines Atemschutzes (chirurgische oder FFP2 Maske), sowohl im Inneren, als auch außerhalb der Räumlichkeiten. Ausgenommen sind Alleinarbeitsplätze und die laut DPMR vom 2. März 2021 und laut der Protokolle der verschiedenen Bereiche vorgesehenen Tätigkeiten.
  • Sitzungen: Nur dringende und unbedingt notwendige Sitzungen sind erlaubt. Sollte es nicht möglich sein, die Sitzung ohne Anwesenheit (mittels Videokonferenz, usw.) abzuhalten, so ist die Teilnehmeranzahl auf ein Minimum zu reduzieren, der Mindestabstand einzuhalten, ein Schutz der Atemwege (FFP2 oder chirurgische Maske) zu tragen und für eine ausreichende und angemessene Reinigung und Lüftung der Räumlichkeiten zu sorgen.
  • Ärztliche Überwachung: Die Wiederaufnahme der Arbeit nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2/COVID-19-Virus mit Krankenhausaufenthalt erfolgt nach einer ärztlichen Untersuchung durch den Arbeitsmediziner (sofern ernannt), um, unabhängig von der Dauer der krankheitsbedingten Abwesenheit, die berufliche Eignung festzustellen und um eventuelle Risikoprofile zu definieren.
  • Reinigung und Desinfektion: Die Arbeitsplätze müssen täglich gereinigt und periodisch desinfiziert werden. Insbesondere Mensen, Gemeinschafts- und Umkleideräume, Toiletten und Getränke- und Snackautomaten.
  • Ausbildung: Unter Einhaltung der entsprechenden Hygiene- und Gesundheitsvorschriften dürfen die Ausbildungskurse zur Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz in Präsenz abgehalten werden.
  • Informationen: der Arbeitgeber muss mit geeigneten Mitteln (Infobroschüren, Beschilderungen, usw.), welche gut sichtbar z.B. am Eingang angebracht werden, jeden Mitarbeiter und Besucher über die geltenden Bestimmungen informieren.

EINRICHTUNG VON AUßERORDENTLICHEN IMPFSTELLEN

Am 6. April 2021 wurde ein nationales Protokoll für die Ausführung von Unternehmensplänen genehmigt, um außerordentliche Impfstellen gegen SARS-CoV-2 / COVID-19 am Arbeitsplatz einzurichten, mit dem Ziel, bei der schnellen Umsetzung des nationalen Impfplans beizutragen.

  • Die Arbeitgeber können (einzeln oder in Form von Zusammenschlüssen) unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer, mit Unterstützung oder in Abstimmung mit den Wirtschaftsverbänden, ihre Bereitschaft zur Umsetzung von Unternehmensplänen für die Einrichtung von außerordentlichen Impfstellen gegen SARS-CoV-2 (Covid-19) am Arbeitsplatz, die für die Verabreichung zugunsten der Arbeitnehmern bestimmt sind, welche dies freiwillig beantragen können, bekunden.
  • Die Arbeitgeber schlagen dem Sanitätsbetrieb, auch mittels der Wirtschaftsverbänden, die Unternehmenspläne vor.
  • Die Kosten für die Ausführung und Organisation der Unternehmenspläne und die der Verabreichung werden von den Arbeitsgebern selbst getragen. Die Lieferung von Impfstoffen, die medizinischen Instrumente (Spritzen und Nadeln), die entsprechende Ausbildung und die Mittel zur Erfassung der ausgeführten Impfungen werden von dem Sanitätsbetrieb getragen.Findet die Impfung nicht während der Arbeitszeit statt, so gilt die für die Impfung benötigte Zeit als Arbeitszeit.
  • Die Teilnahme bleibt jedoch fakultativ, ungeachtet der gesetzlichen Verpflichtungen für das Gesundheitspersonal.
  • Die Anmeldung ist optional, außer der gesetzlichen Verpflichtungen für das Gesundheitspersonal, wie es von der geltenden Regelung bestimmt wird.

Wir stehen Ihnen gerne für eine Beratung zu Verfügung.

Sollten Sie weitere Fragen haben, können Sie uns unter 0471/883126 oder 0461/914946 erreichen. Ansonsten schicken Sie uns eine E-Mail an: info@se-group.info.

Veröffentlicht am 9 April 2021